Inhalte im Impressum: Von diesen Formulierungen solltest du die Finger lassen

Als Laie nicht verständliche Rechte

Ein vollständiges, dem deutschen Recht entsprechendes Impressum zu haben, gestaltet sich oftmals schwieriger als die Erstellung der eigentlichen Website. Aus Unsicherheit werden dann die wildesten Sachen eingefügt, die aber eigentlich gar nicht Bestandteil sein müssen und schlichtweg nutzlos oder sogar abmahnwürdig sind. Einige populäre Beispiele erläutere ich in diesem Artikel.

Vorab: Ich bin kein Rechtsanwalt und kann und darf keine Rechtsberatung geben. Sollten Unklarheiten bezüglich des eigenen Impressums bestehen empfehle ich dringend, einen Anwalt zu kontaktieren und alle Fragen mit diesem zu klären.

„Bitte nicht verlinken“

Bis heute verstehe ich nicht, warum dieser Wunsch jemals in Impressen (ja, das ist tatsächlich der Plural von „Impressum“) aufgetaucht ist: „Keine Verlinkung ohne Rücksprache“, „Backlinks nicht ohne Genehmigung“, „Links nur auf die Startseite, keine Deeplinks“ etc. Einfach mal Google anwerfen und unterschiedliche Variationen ausprobieren. Auch heute gibt es noch Websites, die solche Verweise im Impressum stehen haben.

Mal ganz davon abgesehen, dass niemand, der einen Link setzen möchte, vorher das Impressum checkt, ob er das darf beziehungsweise erwünscht ist, sollte folgendes berücksichtigt werden:

  • Ich erzähle niemandem etwas neues, wenn ich schreibe, dass Backlinks nach wie vor einer der wichtigsten Rankingfaktoren für Google sind. Wieso sollte ich also andere daran hindern, Links auf meine Website zu setzen? Soll ein Internetauftritt nicht gefunden werden, gibt es mit Meta-Tags und robots.txt deutlich bessere Möglichkeiten, das effektiv zu unterbinden. Noch ein Wort zu Deeplinks: die sind wichtig!
  • Rechtlich ist diese Klausel ungültig. e-recht24.de schreibt dazu unter Verweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH: „Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun.“

Zusammenfassung: Rechtlich nicht wirksam und aus SEO-Sicht Schwachsinn – es gibt keinen Grund, der es rechtfertigt, eine „Bitte nicht verlinken“-Klausel im Impressum zu verewigen.

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Startet man eine Google-Suche nach diesem Satz sieht man sehr leicht, dass er beliebt ist. Während „Bitte nicht verlinken“ wie weiter oben erwähnt einfach nur Quatsch ist, stellt „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ sogar eine Gefahr dar: diese Formulierung kann zu einer Abmahnung führen. Dr. Hans-Jürgen Karg schreibt dazu:

Wer einen solchen Zusatz im Impressum führt, kann einen rechtlich unkundigen Mitbewerber in dieser Frage verunsichern, denn entgegen der tatsächlichen Rechtslage wird durch diesen Passus der (rechtlich falsche) Eindruck erweckt, ein Mitbewerber müsse zwingend zunächst ohne Anwalt Kontakt aufnehmen und die Beseitigung des Verstoßes verlangen.

Beispieltext Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – So oder so ähnlich sieht die häufig genutzte Formulierung in Impressen aus

Die Schlussfolgerung daraus ist die, dass mit Vermerken wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ eine Irreführung vorliegt. Das ist wettbewerbswidrig und kann der Grund für eine Abmahnung sein.

Es gibt noch einen weiteren Fakt zu dieser weit verbreiteten Formulierung, den man kennen sollte. Wer sie in seinem Impressum nutzt, darf selbst nicht abmahnen ohne vorher mit dem Abzumahnenden in Kontakt getreten zu sein. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Januar 2012. Weitere Infos zu diesem Fall wurden auf e-recht24 dargestellt.

Zusammenfassung: Es ist dringend davon abzuraten, diesen Text im Impressum zu veröffentlichen. Hier lauert die Gefahr einer Abmahnung!

„Keine Verantwortung für ausgehende Links“

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese Inhalte nicht zu eigen.

Dieser Text kommt dir bekannt vor? Mit Sicherheit! Er findet sich auf mehreren 100.000 Websites. Richtig oder gar wirksam wird dieser vermeintliche Schutz dabei aber nicht. In dem benannten Urteil vom 12. Mai 1998 des Landgerichts Hamburg wurde festgelegt, dass ein allgemeiner Hinweis im Impressum es eben genau nicht ermöglicht, sich pauschal von allen Links zu distanzieren. Darüber hinaus macht es ja auch nur bedingt Sinn, einen Link (=Empfehlung) zu setzen um sich dann davon zu distanzieren. Wird ein Link gesetzt, um ein Beispiel aufzuzeigen oder eine These zu untermauern, kann es allerdings schon Sinn machen, sich zu distanzieren. Allerdings wird das in der Regel aus dem Kontext des Links klar. Nicht ausreichend ist, wie erwähnt, eine allgemeine Klausel wie die oben zitierte.

Und: Wie auf e-recht24 erläutert, können Anwälte aus solch einer Formulierung sogar ableiten, dass man davon ausgeht, auf fragwürdige Inhalte zu verlinken. Es kann also genau das Gegenteil von dem eintreten, was man sich erhofft.

Zusammenfassung: Das zitierte Urteil wird falsch gedeutet, da es so nie ausgesprochen wurde. Rechtlich daher nicht wirksam und erfüllt somit seinen Zweck nicht.

Fazit

Mehr ist nicht immer besser. Es ist wichtig, ein vollständiges und vor allem korrektes Impressum zu haben. Aber es sollte nicht wahllos alles aufgenommen werden, was irgendwo durch das Internet geistert. Von e-recht24 und Thomas Schwenke gibt es tolle Generatoren, die die Erstellung von Impressum, Disclaimer und Datenschutzerklärung erleichtern und euch bestmöglich schützen, ohne selbst einen Anwalt zu kontaktieren.

Veröffentlicht von

Hi, mein Name ist Dominik und ich schreibe hier über meine Erfahrungen und Beobachtungen aus den Bereichen SEO, WordPress und Social Media. Wenn du dich mit mir verbinden möchtest, findest du mich auf Twitter, LinkedIn und Mastodon.

30 Kommentare » Schreibe einen Kommentar

  1. Schöne Zusammenfassung. Dass die Sätze alle Blödsinn sind, wusste ich schon. Aber dass „keine Abmahnung ohne Kontakt“ sogar selber abmahnfähig ist, war mir neu. Danke.

  2. Soviel ich weiß gab es in Hamburg gar kein Urteil. Man hatte sich auf einen Vergleich geeinigt.
    Und es ging darum das jemand einen ‚verunglimpft‘ hat ala „Peter M. aus X“ und die Seite verlinkt.
    Ich kann auch nur den Kopf schütteln wieviel den Text Copy/Paste übernehmen.
    Hätte ich ihn geschrieben würde ich alle wegen Urheberrecht verklagen und abkassieren ,-)

  3. Super Artikel… danke für die Zusammenfassung! Ich kann es auch nicht verstehen… eins von diesen dreien findet man in jedem 2ten Impressum… wer glaubt denn schon sich damit vor irgendaw schützen zu können?^^

    Gruß
    Christoph

  4. Alles schon gesehen – auch bei neuen Webprojekten – und immer wieder auf’s neue geschmunzelt bzw. versucht Kunden davon zu überzeugen, dass diese Passagen Schrott sind. „Aber das machen doch alle“ ist dabei ein oft gehörtes Argument, wenn man das an dieser Stelle so bezeichnen möchte.

    Toller Artikel!

  5. @Daniel: Jo das kenn ich. Meine kurze Antwort ist dann sag halt vor Gericht machen doch alle Musik im Internet downloaden.
    Aber das schöne ist das man Leute mit solchen Impressum leichter Links abschwatzen kann;-)

  6. Danke für euer Feedback!

    @Bernd
    Genau, ein Urteil gab es nie. Nähere Infos zu den genaueren Gegebenheiten liefert Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Disclaimer#Rechtliche_Bewertung_2

    @Daniel & @Bernd
    Da gibt es ja das bekannt Sprichwort im Volksmund „Leute, fresst Scheiße, Millionen Fliegen können nicht irren“. Auch wenn man das seinem Kunden so vielleicht nicht an den Kopf werfen sollte, zeigt es ganz deutlich, dass etwas nicht gut/richtig/toll wird, nur weil es alle tun.

  7. Noch eine kleine Ergänzung:

    Schon alleine die Erwähnung „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ im Impressum oder sonst wo kann einen rechtlich unkundigen Mitbewerber in dieser Frage verunsichern!

    Und gerade dieses – wenn auch unbeabsichtigte – „Verunsichern“ zählt, denn da kommt dann das Wettbewerbs-Recht ins juristisch feine Spiel und das bedenken viele der blauägigen Abkupferer fremder Webseiten nicht:

    Denn entgegen der tatsächlichen Rechtslage wird eben durch diesen Passus der (rechtlich falsche) Eindruck erweckt, ein Mitbewerber müsse zwingend zunächst ohne Anwalt Kontakt aufnehmen und die Beseitigung des Verstoßes verlangen.

    Und so kann in der Verwendung des Zusatzes „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ gerade eine Täuschung über die tatsächliche Rechtslage gesehen werden:

    Auch wenn der Webseitenbetreiber gerade dies vermeiden möchte, verhält er sich durch diese (ihm in seiner juristischen Naivität vielleicht gar nicht) bewusste Täuschung wettbewerbswidrig und kann damit einen trfflichen und vor allem teueren Grund für eine Abmahnung darstellen…

    … meint Dr. HJ Karg

  8. Die aufgeführten Beispiele sind natürlich der Unsinn, als der sie beschrieben werden – klar. Aber den „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ verwende ich in abgewandelter Form auch hin und wieder. Das zwar eher als Bitte formuliert, aber im Prinzip steht derselbe Gedankengang dahinter. Fehler auf der Seite entdeckt oder veraltete Information – Mail mit Bitte um Berichtigung geht raus, wird erledigt, fertig. Dieses ganze Abgemahne, wovon man sich echt den Großteil durch ein bischen Kommunikation ersparen könnte, geht mir nämlich echt auf den Zeiger, gibt den entsprechenden Anwälten und Kanzleien nur Futter und zeiht die Internetkultur herab.
    meine 2 Pfennige dazu …

  9. Sogar auf Seiten von Webagenturen und deren Kunden finden sich noch immer die hier erwähnten Text-Ungetümer. Schrecklich. Deshlab wurde es für eine Zusammenfasung höchste Zeit, danke dafür. Ich empfehle (nicht nur) für Webagenturen das Blog von RA Schwenke in Berlin, da bleibt man auf dem Laufenden.

  10. Hallo Dominik Horn,

    Angaben nach В§ 5 TMG

    1. Fallgruppe: keine Impressumspflicht (wer seinen Blog Privat nutzt)

    aus В§ 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschliesslich personlichen Zwecken dient.

    So wie ich es verstehe, verdient man kein Geld mit den Blog und bittet keine Dinstleistungen an, besteht überhaupt kein Impressumspflicht. Oder?

    Grüß Viktor

  11. @Ramona
    Sehr empfehlenswert ist auch der „Rechtsbelehrung“-Podcast von RA Schwenke ;)

    @Dofollower
    Das ist so eine Sache. Ich würde immer ein Impressum einfügen. Das gilt nur, wenn sich der Blog auch nur an enge Freunde richtet. Ich verdiene mit diesem Blog hier auch kein Geld, da werbefrei. Außerdem ist er privat, ich bewerbe meine Dienstleistungen nicht und auch nicht die meines Arbeitgebers. Trotzdem ist er in sofern doch nicht privat, da ich ihn eben nicht nur an meinen Freundes- und Bekanntenkreis richte sondern eben mehreren tausend Besuchern jeden Monat bereitstelle.
    Die Info habe ich aus dem oben erwähnten Podcast von RA Schwenke.
    Und: Ich bin kein Anwalt und kann und darf keine Rechtsbelehrung geben. Das ist rein meine persönliche Einschätzung.

    • @ Dominik : Da hätte ich schon die nächste Frage?
      Wie sieht es mit dem Satz aus: Ich bin kein Anwalt und die ist keine Rechtsberatung…
      Klingt ja auch wie ein Disclamer. Wäre der Satz (wenn gültig?) nur wegen dem Berufsstand oder könnte mich ohne diesen Zusatz wirklich einer in Regress nehmen?

      • @Bernd
        Ohne das jetzt in irgendeiner Form belegen zu können meine ich, dass man das sogar schreiben muss, um eben keinen falschen Eindruck zu erwecken oder den leser in falscher Sicherheit zu wägen. Ist aber eine sehr gute Frage! Vielleicht liest Herr Dr. Karg hier noch mit und kann dazu etwas sagen?

  12. Nur kurz die direkte Frage angerissen, denn sonst könnte ich schnell einen eigenen Post füllen:

    Rechtsberatung in Deutschland ist gesetzlich streng – wen wundert´s – durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt.

    Und hier im Blog zählt nur der Gedanke „kostenfreie oder unentgeltliche Beratung“… Doch auch die Grenzen einer unentgeltlicher Beratung sind nach dem RDG sehr eng gehalten:

    Außerhalb einer engen und vor allem persönlichen Beziehungen darf nach § 6 RDG nur kostenfrei beraten werden, wenn diese Beratung durch „eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt“. Das heißt konkret durch einen Volljuristen und im Umkehrschluss bedeutet dies: Eine unentgeltliche Rechtsberatung ist im Internet wie auch außerhalb des Internets durch sog. Nicht-Juristen nicht gestattet…

    … eine rechtswidrige Rechtsberatung in einem Blog läge m.E. aber nur dann vor, wenn wirklich konkrete Rechtsfragen beantworten werden, was hier bei „Allgemeinen Inhalten und Hinweisen“ sicher nicht der Fall sein dürfte.

    Dennoch macht es sicher Sinn, die Blog-User eingangs eines Textes darüber aufzuklären, dass hier „nur“ Allgemeine Hinweise gegeben werden…

    … meint Dr. HJ Karg

    • Und nochmal vielen Dank für die Erläuterung, Herr Dr. Karg!

      Sollten Sie einen Blogartikel dazu schreiben lassen Sie es mich wissen, ich verlinke dann gerne aus obigem Artikel darauf. Wenn Sie Interesse an einem Gastbeitrag zu diesem Thema hier haben, schreiben Sie mir bitte einfach eine E-Mail ;)

  13. Danke für die Aufklärung. Vor allem das man allgemein schrieben sollte und keinen konkreten Fall. Sehr gut zu wissen.

  14. Noch ein kurzer Nachtrag zur oben angesprochenen Frage der Impressumspflicht bei Blogs…

    Nach § 55 I RStV trifft einen Anbieter nur dann keine Impressumspflicht, wenn sein Angebot (!) ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

    Webseiten, also auch Blogs richten sich jedoch in aller Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann zumindest theoretisch auffindbar.

    Die Ausnahme nach § 55 I RStV zieht nach meiner Meinung nur dann, wenn:

    – Inhalte passwortgeschützt sind und das betreffende Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, und gleichzeitig

    – der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und auch

    – der Inhalt ausschliesslich dem persönlichen Bereich entstammt.

    Blogs werden somit in den allerwenigsten Fällen erfasst sein und dürfen nach meiner Ansicht nicht anonym und ohne vollständiges (!) Impressum betrieben werden!

    meint HJK

  15. Sehr schöner Artikel und eine ausgezeichnete Zusammenfassung. Impressum ist bei mir in der Beratung und Analyse ein sehr wichtiges Thema. Viele Kunden bzw. noch nicht Kunden haben ein nicht aktuelles Impressum.

    RR

  16. Schöner Beitrag. Einer unserer Kunden hat vor ein paar Tagen auch ein bisschen Copy-Paste betrieben und sein Impressum mit dem Hamburger-Urteils-Quatsch bestückt.

    Wie wäre es mit einem Folgebeitrag zum Copy-Paste-Quatsch in Datenschutzerklärungen, die ja durchaus ebenso wichtig wie das Impressum sind – wenn man z.B. Google Analytics einsetzt?

    Oder ein Beitrag zu E-Mail-Disclaimern, zu denen ich selbst vor fast 5 Jahren was geschrieben habe (http://blog.aysberg.de/e-mail-disclaimer-quatsch-oder-sinnvoll/), was dem unsinnigen Gebaren aber leider keinen Einhalt bieten konnte.

    • Ja, die E-Mail-Disclaimer sind Quatsch. Ein wirksamer Disclaimer müsste meines Wissens sichtbar sein, bevor die Mail geöffnet wird – das ist natürlich nicht möglich.

      Was passt denn bei den Datenschutzbestimmungen nicht? Also wo wird da C&P betrieben, ohne darüber nachzudenken?

  17. Bei den Disclaimern wird einfach alles reingepackt, was geht, auch wenn die Website keinerlei Funktionalität hat: Kein Kontaktformular? Schreibt man halt doch, wie man mit den Daten des Kunden umgeht. Keine Cookies/keine Flash-Cookies? Och, die vielen Paragraphen dazu sehen doch ganz kompetent aus. Kein Social Media integriert? Ach, schreiben wir doch was dazu bzw. kopieren es von Stern, Spiegel, etc. – die werden ja wissen, was richtig ist…

    Und so landen dann Steuernummern im Impressum und irgendwann werden die ersten Leute auch E-Mail-Disclaimer in ihren privaten Mails haben…

  18. In der Tat ein Schwachsinn, aber den Otto-Normal-Kunden scheinen gerade diese Inhalte besonders zu beeindrucken. Immer wieder bekomme ich diese Standardtexte zum Einfügen in das Impressum zugeschickt und muss jedes mal von Neuem erklären, warum ich es doch nicht tun werde.

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  22. Ein bissel lang her, dass hier was geäußert wurde. Aber ich habe es erst heute entdeckt und meine, es ist erheblich ergänzungs- und korrekturbedürftig, vor allem zum Abschnitt „Keine Verantwortung für ausgehende Links“.

    – Es gibt inzwischen massenhaft andere Disclaimertexte als der zum Landgericht-Hamburg-Urteil. Solche Texte sind zum großen Teil zwar nicht rechtsproblematisch, aber nutzlos – im harmlosen Falle.
    – Auch harmlose Rechtsanwalts-Disclaimer haben offenbar keine positiven Rechtsfolgen. Rechtsprechung, die für die Nützlichkeit von auch harmlosen Disclaimern sprechen, ist mir noch nicht untergekommen. Wenn jemand solche Urteile kennen sollte, wäre ich für einen Hinweis sehr dankbar.
    – Selbst der e-recht24-Text unter der Überschrift „Haftung für Links“ stellt eine Distanzierung dar, wenn auch in milderer Form. Er erklärt alle gesetzten Links als nicht ohne weiteres vertrauenswürdig und damit zu Problemfällen. Auch hier stellt sich die Frage, warum ich einerseits verlinke und andererseits Bedenken gegen die Linkinhalte nahelege. Als Alternative zur direkten Distanzierungsformulierung taugt er also nicht.

    Der e-recht24-Disclaimer, wie er zum Beispiel auf media-affin.de verwendet wird, ist NICHT rechtssicher. Gerade diese Version hat schon vor einigen Jahren eine erfolgreiche Abmahnung und einen verlorenen Prozess generiert (zum Beispiel OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012 – 5 W 118/12). E-recht24 hat daraufhin heimlich still und leise den angebotenen Text angepasst. Allerdings wissen die ursprünglichen Nutzer (genauso wie media-affin) davon nichts, und e-recht24 trägt zur Aufklärung nichts bei.

    Der sicherste Umgang mit der Disclaimerunsicherheit ist, was zahlreiche IT-Rechtsexperten empfehlen:
    Disclaimer überhaupt nicht verwenden, vorhandenen löschen.

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